"Rechtsbindungswille liegt vor, wenn der Erkl\u00e4rende sich (in irgendeiner Form) rechtlich binden m\u00f6chte. F\u00e4lle fehlenden Rechtsbindungswillens sind die invitatio ad offerendum, reine Gef\u00e4lligkeit (besonders interessant bei unentgeltlichen Gesch\u00e4ften) und das Fehlen der essentialia negotii. F\u00fcr Rechtsbindungswillen sprechen hingegen ein wesentliches Interesse wirtschaftlicher Art am Vertrag bei mindestens einer Partei oder die Notwendigkeit der Verl\u00e4sslichkeit f\u00fcr Leistungsempf\u00e4nger."