Fristenberechnung nach §§ 186ff. BGB 13.12.2013
Die am 23.02.2025, 0 Uhr beginnende Frist endet regelmäßig gem. § 188 Abs. 2 BGB nach 1 Monat am 22.03.2025, 24 Uhr.
Es ist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken. Daher wird die Frist gem. § 193 BGB verlängert, wenn dieser Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist.
Dieser Tag ist aber ein Samstag, daher verschiebt sich das Fristende um 1 Tag auf den 23.03.2025.
Dieser Tag ist aber wiederum ein Sonntag, daher verschiebt sich das Fristende um 1 Tag auf den 24.03.2025.
Die Frist endet also schlussendlich am 24.03.2025, 24 Uhr.