Fristenberechnung nach §§ 186ff. BGB 13.12.2013
Die am 01.04.2025, 0 Uhr beginnende Frist endet regelmäßig gem. § 188 Abs. 2 BGB nach 1 Monat am 30.04.2025, 24 Uhr.
Es ist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken. Daher wird die Frist gem. § 193 BGB verlängert, wenn dieser Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Frist endet also schlussendlich am 30.04.2025, 24 Uhr.